Allgemeine Bestimmungen
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen «AGB» bilden die verbindliche rechtliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Einzelfirma Argon Analytik, Inh. Meyer-Wildhagen «kurz: Argon Analytik». Sie sind integrierter Bestandteil jedes Auftrages und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
Angebote / Leistungsinhalte
- Soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Einzelfirma Argon Analytik bei jeder Erteilung eines Auftrages durch den Kunden, unabhängig davon, auf welchem Weg dieser zustande gekommen ist.
- Die Angebote von Argon Analytik erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und sind stets unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst zustande, wenn Argon Analytik die Bestellung schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Lieferung oder Leistung annimmt.
- Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Projekt- oder Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Projekt- oder Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform.
- Änderungswünsche hinsichtlich bereits vereinbarter Leistungen wird der Auftraggeber möglichst frühzeitig mitteilen. Soweit die Änderungswünsche zu einem Mehraufwand führen, werden Preissteigerungen bis zu 10 % vom Auftraggeber ohne weitere Freigabe vergütet.
- Von Argon Analytik zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farb-, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von Argon Analytik bestätigt worden ist.
- Die Haftung der Einzelfirma für eigenes Handeln wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet die Einzelfirma nicht für Mängel aus Lieferungen und Leistungen Dritter und ebenso wenig für aus solchen Mängeln entstandene Schäden.
Datenschutz sowie Einsatz von softwaregestützten und KI-gestützten Hilfsmitteln
- Argon Analytik ist berechtigt, zur effizienten, qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Vertragserfüllung geeignete softwaregestützte, automatisierte und KI-gestützte Hilfsmittel sowie externe technische Dienstleister einzusetzen.
- Der Einsatz solcher Hilfsmittel erfolgt zweckgebunden, datensparsam und unter angemessenen technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen. Soweit sachlich sinnvoll, werden Daten vor einer externen Verarbeitung reduziert, strukturiert, lokal vorverarbeitet, pseudonymisiert oder von nicht erforderlichen Inhalten bereinigt.
- KI-gestützte Ergebnisse, Entwürfe, Analysen, Klassifikationen, Empfehlungen oder Automatisierungen dienen der Unterstützung der Leistungserbringung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet Argon Analytik keine ausschliesslich automatisierte Einzelentscheidung mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung ohne angemessene menschliche Prüfung.
- Weitergehende datenschutzrechtliche Informationen, insbesondere zu eingesetzten externen Dienstleistern und Datenbearbeitungen, ergeben sich aus der Datenschutzerklärung sowie, soweit anwendbar, aus einer separaten Auftragsverarbeitungsvereinbarung «AVV» oder einer entsprechenden vertraglichen Regelung.
Sorgfalts- und Treuepflicht
- Argon Analytik verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft, verantwortungsbewusst und weisungskonform zu erledigen.
- Argon Analytik verpflichtet sich, die Interessen des Auftraggebers gegenüber Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren. Dies betrifft insbesondere die Wahl der Strategie und des Mediaeinsatzes.
Fristen und Leistungszeit
- Lieferfristen und Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Lieferziele, die eine effiziente Koordination zwischen den Vertragsparteien ermöglichen sollen. Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, verlängern sich diese automatisch, falls der Auftraggeber eigene Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht fristgerecht oder aber nicht ordnungsgemäss erbracht hat.
- Überschreitet Argon Analytik eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die Argon Analytik zu vertreten hat, so gerät Argon Analytik erst in Lieferverzug, wenn Argon Analytik eine vom Auftraggeber gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen verstreichen lässt. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, wegen der eingetretenen Verzögerung Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist, soweit weder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aber vorsätzliches Verschulden seitens Argon Analytik vorliegt, der Höhe nach begrenzt auf maximal 10 % der Gesamtvergütung.
Pflichten des Auftraggebers
- Von Argon Analytik gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers. Dies gilt auch für mit Hilfe von Automatisierungen oder KI vorbereitete Inhalte, Entwürfe, Auswertungen, Klassifikationen und Empfehlungen.
- Der Auftraggeber unterstützt Argon Analytik im zumutbaren Rahmen bei der Leistungserbringung, insbesondere indem unverzüglich Freigaben mitgeteilt sowie Anfragen beantwortet werden. Der Auftraggeber ist eigenständig verpflichtet zu überprüfen, ob Anpassungen der Leistungen erforderlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen. Falls eigenständige Leistungen des Auftraggebers zur Erreichung der vertraglich vereinbarten Ziele erforderlich sind, wird der Auftraggeber Argon Analytik unverzüglich benachrichtigen, wenn und soweit erforderliche Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht worden sind oder voraussichtlich nicht erbracht werden können.
- Der Auftraggeber benennt im jeweiligen Projekt einen Ansprechpartner, welcher ermächtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
- Der Auftraggeber wird notwendige Informationen, Vorlagen, Unterlagen und Daten in einwandfreier Qualität kostenlos, unaufgefordert und rechtzeitig in den von Argon Analytik benötigten Formaten zur Verfügung stellen. Argon Analytik ist berechtigt, die erhaltenen Informationen, Vorlagen und ähnliche Inhalte für den vertraglichen Gebrauch zu verwenden, falls nicht der Auftraggeber einer Verwendung ausdrücklich widerspricht.
- Der Auftraggeber steht dafür ein, dass sämtliche zur Verfügung gestellte Daten nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstossen und frei von Rechten Dritter sind, insbesondere Persönlichkeits- oder Urheberrechten, die eine bestimmungsgemässe Verwendung einschränken könnten. Der Auftraggeber stellt Argon Analytik insoweit von allen Ansprüchen einschliesslich der Kosten der Rechtsverfolgung frei.
- Der Auftraggeber ist selbst verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Verwendung von Leistungsergebnissen auf eigene Kosten hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für etwaige erforderliche Namens- und Kennzeichenrecherchen sowie entsprechende Anmeldungen und Eintragungen. Auch die Umsetzung rechtlicher Anforderungen hinsichtlich Informations- und Kommunikationsdiensten oder Angeboten im elektronischen Rechtsverkehr ist nur dann geschuldet, soweit dies vertraglich ausdrücklich vereinbart worden ist.
Rechte des Auftraggebers
- Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich ausschliesslich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
- Lediglich unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.
- Bei begründeten, ordnungsgemäss und rechtzeitig gemeldeten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leistet Argon Analytik nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im vorab genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, wenn sie seitens Argon Analytik ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Werkverträgen mit der Teil- oder Gesamtabnahme, bei sonstigen Vertragsverhältnissen nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit Argon Analytik nicht wegen Vorsatzes haftet, nach zwölf Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist gilt für sämtliche Gewährleistungsansprüche.
- Argon Analytik steht lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter «im Folgenden: Schutzrechte» ist. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Auftraggebers durch eine von Argon Analytik nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von Argon Analytik gelieferten Produkten eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Argon Analytik erbrachte, vertragsgemäss genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Auftraggeber Argon Analytik hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmassnahmen mit Argon Analytik abzustimmen. Im Falle einer nachgewiesenen und von Argon Analytik verursachten Schutzrechtsverletzung wird Argon Analytik nach ihrer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen «Nacherfüllung». Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.
Haftung / Schadensersatz
- Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers «im Folgenden insgesamt: Schadensersatzansprüche» ausgeschlossen. Argon Analytik haftet deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
- Die Haftungsfreizeichnung gemäss Abs. 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer zumindest fahrlässigen, von Argon Analytik zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, für welche Argon Analytik auch nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet oder die auf einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Argon Analytik oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von Argon Analytik zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln und frühestens dann vor, wenn Argon Analytik die Nacherfüllung verweigert, diese fehlschlägt oder unzumutbar ist. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist die Haftung von Argon Analytik auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- Soweit die Haftung von Argon Analytik ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Argon Analytik.
- In allen Fällen der Haftung von Argon Analytik wird der Schadensersatzanspruch der Höhe nach durch die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung von Argon Analytik begrenzt.
- Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschliessen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Argon Analytik-Diensten, durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch Argon Analytik nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf CHF 500.00 beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs-, Umstrukturierungs- oder sonstigen Arbeiten an technischen Einrichtungen der Leistungsumfang kurzfristig und vorübergehend beschränkt oder nicht verfügbar sein kann. Dies gilt auch bei Änderungen, Einschränkungen oder Ausfällen externer Plattformen, Cloud-, API- oder KI-Dienste, auf welche Argon Analytik zur Vertragserfüllung in zulässiger Weise zurückgreift. Argon Analytik ist, soweit möglich, bemüht, kann dies aber nicht zusichern, derartige Leistungseinschränkungen zu dem Zeitpunkt durchzuführen, an dem aufgrund von Erfahrungswerten die Leistung regelmässig nicht stark in Anspruch genommen wird.
Geheimhaltungspflicht
- Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglichen, vertraulichen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Vertraulich sind insbesondere Informationen, die so bezeichnet werden oder deren Eigenschaft als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ohne Weiteres erkennbar ist. Argon Analytik kommt für den Fall einer Verletzung eine Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises zu.
- Die Konventionalstrafe soll CHF 2500.00 je Verletzungshandlung betragen.
- Involvierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie beigezogene Dritte müssen über die Geheimhaltungspflicht informiert und in geeigneter Weise in diese eingebunden werden.
- Nicht als geheim gelten die von Argon Analytik geschaffenen Kommunikationsmittel, die für die Nutzung im öffentlichen Raum freigegeben wurden.
Beizug Dritter
Argon Analytik ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags Dritte sowie externe technische Dienstleister, einschliesslich Hosting-, Kommunikations-, Cloud-, Sicherheits- oder KI-Dienstleister, beizuziehen; sie haftet für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung.
Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
- Rechnungen von Argon Analytik sind rein netto zu bezahlen.
- Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage gerechnet ab Ausstellung der Rechnung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.
- Einwendungen von Seiten des Auftraggebers gegen die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum geltend zu machen, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird.
- Bei längeren Projektlaufzeiten ist Argon Analytik berechtigt, die erbrachten Teilleistungen nach festgelegten Abschnitten abzurechnen, auch wenn diese für den Auftraggeber noch nicht nutzbar sind bzw. noch nicht in nutzbarer Form vorliegen. Argon Analytik ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine Anzahlung von bis zu 50 % fällig zu stellen.
- Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem bereits erteilten Auftrag zurück und ist Argon Analytik mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den bereits erbrachten Leistungen und tatsächlich aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 15 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu verrechnen.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von Argon Analytik Zahlungen wegen Beanstandungen oder eigenen Ansprüchen zurückzuhalten, zu verrechnen oder zu kürzen.
- Im Falle eines Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages ist Argon Analytik berechtigt, die vertragliche Leistung so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seine fälligen Verbindlichkeiten bezahlt hat. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, bleibt vorbehalten.
Nutzungsrecht
- Argon Analytik überträgt dem Auftraggeber die für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen zweckgebundenen Nutzungsrechte an den von ihr geschaffenen Werken zum Nutzungszweck. Eine weitergehende Nutzung ist nicht vorgesehen. Eine weitergehende Übertragung von Nutzungsrechten, insbesondere die Folgenutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Nutzung nach Beendigung der Zusammenarbeit, bedarf der zusätzlichen Vereinbarung und Abgeltung. Jede Form der Bearbeitung oder Veränderung bedarf der Zustimmung von Argon Analytik.
- Der Auftraggeber hat ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Überlassung und/oder Nutzung der Rohdaten, der Zwischenergebnisse bzw. der offenen Daten. Offene Daten sind Dokumente oder Dateien in Grafik-, Bild-, Text-, Web- oder Layout-Formaten, die eine Bearbeitung des Inhaltes zulassen und Vorstufen der endgültigen Leistungen darstellen. Dies gilt insbesondere für Leistungen aus dem Bereich der Werbemittel- und Online-Produktionen.
Daten und Unterlagen
Argon Analytik bewahrt alle wichtigen Auftragsunterlagen für mindestens fünf Jahre nach Fertigstellung des Auftrages auf. Darüber hinaus ist Argon Analytik ohne anderslautende schriftliche Weisung von der weiteren Aufbewahrungspflicht befreit. Die Produktionsdaten bleiben im Besitz von Argon Analytik.
Referenznennung
- Argon Analytik kann grundsätzlich auf den Vertragserzeugnissen des Auftraggebers in geeigneter Weise auf das eigene Unternehmen hinweisen. Der Auftraggeber kann dem nur schriftlich widersprechen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.
- Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass sämtliche Arbeiten von Argon Analytik im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit, vor allem Name und Logo des Auftraggebers ganz oder in Teilen, als Referenzobjekte verwendet werden dürfen.
Beendigung der Zusammenarbeit
Einzelaufträge erlöschen mit ihrer Erfüllung. Aufträge im Dauerverhältnis können von beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, unter gleichzeitiger Abgeltung aller bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrages verrechneten oder verrechenbaren Aufwendungen «Fixkosten, Honorare usw.». Jede Partei ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die andere Partei einen Nachlassvertrag abschliesst, Gläubigerschutz beantragt oder wenn über sie der Konkurs eröffnet wird.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Argon Analytik unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ist Zürich, Schweiz. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern schweizerisches Recht anwendbar.
Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenden Regelung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für Lücken in den AGB.